Grundsätzlich muss gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, da die ausgesprochene Kündigung anderenfalls wirksam wird. Wie bereits hier und hier besprochen, ist anzuraten die dreiwöchige Klagefrist auch bei Kündigungen einzuhalten, die lediglich mit einer zu kurzen Kündigungsfrist ausgesprochen wurden, da anderenfalls Rechtsverluste für den Arbeitnehmer drohen.
Gilt dies aber auch für Kündigungen, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform entsprechen? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeersuchens darüber zu entscheiden, ob bei einer Kündigung, die nicht eigenhändig vom Kündigenden unterschrieben war, ebenfalls die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verneinte dies letztlich. Die dreiwöchige Klagefrist greift nur bei Kündigungen, die unter Beachtung der gesetzlichen Schriftform ausgesprochen wurden, da § 4 S. 1 KSchG ausdrücklich auf den “Zugang der schriftlichen Kündigung” abstellt. Kündigungen, die nicht eigenhändig vom Kündigenden unterzeichnet sind, entsprechen jedoch nicht der gesetzlichen Schriftform, so dass solche Kündigungen auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich angegriffen werden können. Im Ergebnis hob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Arbeitsgericht Berlin zurück.
Quelle: LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2010, 12 Ta 363/10
