Eine Kündigungsschutzklage muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen mach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, anderenfalls wird die Kündigung wirksam. Ein wegen Fristversäumung gestellter Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage kann nicht allein mit dem Hinweis auf einen Krankenhausaufenthalt begründet werden. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer objektiv gehindert war, Klage zu erheben, was regelmäßig [...]
