17. April 2008
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Nach stetiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Befristungsabrede auch dann unwirksam, wenn die Befristung erst nach Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart wurde. [...]
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28. Januar 2008
Grundsätzlich können gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) Arbeitsverträge ohne Sachgrund nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren wirksam befristet werden, wobei es aber möglich ist innerhalb dieser Gesamtdauer die Befristung dreimalig zu verlängern, wenn zunächst eine kürzere Befristungszeit vereinbart wurde. Eine Verlängerung in diesem Sinne liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes [...]
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